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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Karl Eder Fahrzeugbau GmbH & Co. KG

  • 1. Geltung

    1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie auch für

    alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen

    wurde.

    1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.ederfzb.at) und wurden diese auch an den Kunden

    übermittelt.

    1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

    1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen Zustimmung.

    1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

    2. Angebot/Vertragsabschluss

    2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.

    2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden

    erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

    2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) ange-

    führte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, gelten nicht als verbindliche Zusagen.

    2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich.

    3. Preise

    3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

    3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

    3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkos-

    ten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzu-

    nehmen.

    3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätz-

    lich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

    3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 3 % hinsichtlich (a) der Lohn-

    kosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkos-

    ten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter

    Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des

    Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung.

    3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2015 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangs-

    basis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.

    3.7. Bei Verrechnung nach Längenmaß wird die größte Länge zugrunde gelegt, dies sowohl bei schräg geschnittenen und ausgeklinkten Profilen als auch bei gebo-

    genen Profilen, Handläufen und dgl. sowie bei Stiegen-, Balkon- und Schutzgeländern, Einfriedungen und dgl. Bei Verrechnung eines Flächenmaßes wird stets das

    kleinste, die ausgeführte Fläche umschreibende Rechteck zugrunde gelegt. Die Verrechnung nach Gewicht erfolgt durch Wägung. Ist eine Wägung nicht möglich, ist

    das Handelsgewicht maßgeblich. Für Formstahl und Profile ist das Handelsgewicht, für Stahlblech und Bandstahl sind je mm der Materialdicke 80 N/m² anzusetzen;

    die Walztoleranz ist jeweils enthalten. Den so ermittelten Massen werden bei geschraubten, geschweißten und genieteten Konstruktionen für die verwendeten Ver-

    bindungsmittel 10 Prozent zugeschlagen; der Zuschlag für verzinkte Bauteile oder Konstruktionen beträgt 10 Prozent.

    4. Beigestellte Ware

    4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 10 % des Werts der beigestellten Ge-

    räte bzw. des Materials zu berechnen.

    4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.

    4.3. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.

    5. Zahlung

    5.1. 40 % wird bei Leistungsbeginn und der Rest von 60 % nach Leistungsfertigstellung fällig.

    5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.

    5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.

    5.4. Verzugszinsen von 10 % p.a. wird vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

    5.5. Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtun-

    gen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.

    5.6. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.

    5.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.

    5.8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

    5.9. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung

    von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 10,00.

    6. Bonitätsprüfung

    Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubiger-

    schutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeit-

    nehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.

    7. Mitwirkungspflichten des Kunden

    7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor

    Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

    7.2. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungs-

    fähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.

    7.3. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.

    7.4. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.

    8. Leistungsausführung

    8.1. Wir sind nicht verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen.

    8.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.

    8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-

    /Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

    8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch

    können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Ver-

    hältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.

    8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt wer-

    den.

    9. Leistungsfristen und Termine

    9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder

    sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert.

    9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere

    aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entspre-

    chend hinausgeschoben.

    9.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 5 % des Rechnungsbetrages je be-

    gonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt

    bleibt.

    10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges

    10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen Beständen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten

  • oder Materialfehler (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft

    verursacht haben.

    10.2. Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen.

    11. Behelfsmäßige Instandsetzung

    11.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.

    11.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.

    12. Gefahrtragung

    12.1. AUF DEN KUNDEN GEHT DIE GEFAHR ÜBER, SOBALD WIR DEN KAUFGEGENSTAND, DAS MATERIAL ODER DAS WERK ZUR ABHOLUNG

    IM WERK ODER LAGER BEREITHALTEN, DIESES SELBST ANLIEFERN ODER AN EINEN TRANSPORTEUR ÜBERGEBEN.

    13. Annahmeverzug

    13.1. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz ange-

    messener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen

    wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen.

    13.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in

    Höhe von EUR 200,00 zusteht.

    13.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

    13.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 5 % des Auftragswertes zuzüglich USt. ohne

    Nachweis des tatsächlichen Schadens verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung dieses Schadenersatzes ist vom Verschulden unabhängig.

    13.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.

    14. Eigentumsvorbehalt

    14.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

    14.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde

    und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten.

    14.3. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken

    und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetre-

    tenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

    14.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

    14.5. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

    14.6. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten

    dürfen.

    14.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

    14.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

    14.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten.

    15. Schutzrechte Dritter

    15.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir

    berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufge-

    wendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

    15.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.

    15.3. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc.) herstellen, über-

    nimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

    15.4. Werden Schutzrechte

  • Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen.

    15.5. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen.

    16. Unser geistiges Eigentum

    16.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

    16.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-

    Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

    16.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

    16.4. Wurden von uns im Rahmen von Vertragsanbahnung, -abschluss und –abwicklung dem Kunden Gegenstände ausgehändigt, welche nicht im Rahmen der Leis-

    tungsausführung geschuldet wurden, sind diese binnen 14 Tagen an uns zurückzustellen. Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung nicht fristgerecht

    nach, dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10 % des Auftragswerkes der ausgehändigten Gegenstände ohne Nachweis des tatsächlichen

    Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist im Falle eines Unternehmers vom Verschulden unabhängig.

    17. Gewährleistung

    17.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt ein Jahr ab Übergabe.

    17.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die

    Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

    17.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.

    17.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.

    17.5. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

    17.6. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit

    oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

    17.7. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

    17.8. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Be-

    gutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.

    17.9. Mängel am Liefer- oder Leistungsgegenstand, die der Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder

    feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemes-

    senen Frist ab Entdecken angezeigt werden.

    17.10. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungs- oder Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine

    Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen.

    17.11. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.

    17.12. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehler-

    behebung zu ersetzen.

    17.13. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden.

    17.14. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten

    wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.

    17.15. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende

  • tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten
  • nicht nach kommt.

    17.16. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der Kunde.

    17.17. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.

    17.18. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfrei-

    em und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind.

    18. Haftung

    18.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fäl-

    len von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

    18.2. Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

    18.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch

    nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.

    18.4. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahre gerichtlich geltend zu machen. Die Schadenszufügung und das Verschulden hat der Kunde

    zu beweisen.

    18.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne

  • Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.

    18.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und In-

    stallationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder gewöhnliche

    Abnutzung. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen.

    18.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversi-

    cherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inan-

    spruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versi-

    cherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

    18.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitun-

    gen und Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Er-

    fahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hin-

    sichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.

    19. Salvatorische Klausel

    19.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

    19.2. In diesem Fall ist eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

    20. Allgemeines

    20.1. Es gilt österreichisches Recht.

    20.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

    20.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens in 4881 Straß im Attergau.

    20.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren

    Sitz örtlich zuständige Gericht.

    20.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich be-

    kannt zu geben.

    21. Datenschutz:

    21.1. Mit Vertragsabschluss willigt der Kunde in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten durch uns ein, sofern diese Daten für

    die Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich sind.

    21.2. Durch uns findet kein Verkauf, Tausch oder sonstiger unautorisierter Gebrauch von persönlichen Daten und Informationen des Kunden statt. Wir geben

    keine personenbezogenen Daten an Dritte weiter, es sei denn, der Kunde hat dazu seine Einwilligung erteilt oder besteht für uns eine gesetzliche Verpflichtung

    zur Herausgabe der Daten. Als Dritte gelten nicht externe Dienstleister von uns (bspw. Steuerberater, Rechtsanwalt, etc.).

    21.3. Der Kunde hat das Recht, jederzeit Auskunft über die zu seiner Person bei uns gespeicherten Daten sowie allfällige Empfänger dieser Daten zu verlangen.

    Diese Auskunft ist unentgeltlich und wird grundsätzlich per E-Mail, in Ausnahmefällen auch schriftlich erteilt. Das Auskunftsverlangen ist schriftlich oder eigen-

    händig unterschrieben an uns zu richten.

    21.4. Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben das Recht, jederzeit die Berichtigung bzw. Löschung der von ihm gespeicherten Daten zu verlangen.

    Hierzu ist eine E-Mail mit folgenden Angaben ausreichend: Name, Geburtsdatum und E-Mail-Adresse des Kunden, Auftrags- oder Rechnungsnummer. Das E-Mail

    ist an office@ederfzb.at zu richten.

    21.5. Dem Kunden ist bekannt, dass der Datenschutz bei Datenübertragungen im Internet nach dem derzeitigen Stand der Technik noch nicht umfassend ge-

    währleistet ist. Insbesondere stellen E-Mails keine gesicherte Kommunikation dar, da das Auslesen von Inhalten technisch nicht ausgeschlossen werden kann. Der

    Kunde trägt insofern für die Sicherheit der von ihm an uns übermittelten Daten selbst Sorge.

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